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Fahrtauglichkeit unter Opioiden und Cannabinoiden

Einführung:


In diesem Artikel geht es darum, wie Medikamente die Fähigkeit zum Autofahren beeinflussen können. Ich werde die wichtigsten Punkte zu diesem Thema einfach erklären.


Außerdem gibt es ein Formular, das Ihnen helfen kann, ärztliche Bescheinigungen zu erstellen. Sie können auch die Opioid-Ausweise der DGS oder den ADHS-Ausweis des ADHS-Netzwerks nutzen.


Egal, ob Medikamente oder bestimmte Erkrankungen Auswirkungen auf das Fahren haben könnten, es gibt einige wichtige Faktoren zu beachten, wie zum Beispiel die Sicherheit, die Leistungsfähigkeit und ob man Hilfsmittel oder andere Maßnahmen benötigt.


Am Ende des Artikels gibt es eine klare Trennung, damit Sie das Originaldokument mit dem Fachjargon leicht finden können, falls Sie daran interessiert sind.


Ich hoffe, Sie finden die Informationen hilfreich und informativ!





Richtlinien


Bei der Erstellung der Richtlinien für die Beurteilung von Fahrfähigkeiten wurden die Bedürfnisse von einzelnen Personen, die am motorisierten Verkehr teilnehmen möchten, sowie das allgemeine Interesse an Sicherheit berücksichtigt.


Es wird angenommen, dass jemand ein Auto normalerweise sicher fahren kann, es sei denn, sein körperlicher oder psychischer Zustand lässt erwarten, dass er eine Gefährdung im Verkehr darstellt. Um dies zu begründen, muss es konkrete Hinweise geben, die darauf hindeuten, dass es wahrscheinlich zu einem gefährlichen Vorfall kommen könnte.


Es bleibt allerdings immer ein gewisses Risiko, dass trotz sorgfältiger Abwägung der Umstände es zu einem Vorfall kommen kann. In Fällen, in denen eine positive oder bedingt positive Bewertung empfohlen wird, wird dieses Risiko akzeptiert.


Die Abgrenzung zwischen den positiven (auch bedingt positiven) und den negativen Beurteilungen muss für jeden Einzelfall getroffen werden. Es ist erwiesen, dass Menschen durch besondere Eigenschaften, Gewohnheiten oder Verhaltensänderungen gewisse Probleme ausgleichen können. Jeder Gutachter sollte daher die Möglichkeit einer solchen Kompensation im Einzelfall prüfen.


Um festzustellen, ob eine Gefährdung vorliegt, wird angenommen, dass dies der Fall ist, wenn ein Fahrer aufgrund der festgestellten Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit Schwierigkeiten hat, die Anforderungen beim Autofahren zu erfüllen. Dazu gehören ein stabiles Leistungsniveau sowie die Fähigkeit, mit stressigen Situationen umzugehen. Auch die Gefahr eines plötzlichen Verlusts der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, etwa durch Anfälle, Schlaganfälle oder Schwindelattacken, muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden.


Auflagen und Beschränkungen





Die Begriffe "Auflagen" und "Beschränkungen" haben unterschiedliche Bedeutungen im rechtlichen Kontext:


Auflagen sind Anforderungen, die an den Fahrer eines Fahrzeugs gestellt werden. Dazu kann gehören, dass man in bestimmten Abständen ärztliche Untersuchungen machen muss oder beim Autofahren immer eine Brille tragen sollte.


Beschränkungen hingegen beziehen sich auf das Fahrzeug selbst. Sie legen fest, für welche Fahrzeugarten oder spezielle Fahrzeuge mit besonderen Funktionen man einen Führerschein hat. Das können zum Beispiel Autos sein, die eine automatische Gangschaltung oder eine Handsteuerung haben.


Wenn ein Gutachter bestimmte Beschränkungen empfiehlt, sollte man darauf achten, dass das Fahrzeug unter optimalen Bedingungen genutzt werden kann und normal bedient werden kann.


Es ist wichtig, dass man klare Vorstellungen darüber hat, wie sinnvoll und umsetzbar die empfohlenen Maßnahmen sind. Auflagen und Beschränkungen können erhebliche Auswirkungen auf Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber haben. Daher muss die Notwendigkeit für solche Maßnahmen gut begründet sein.



Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit


Zweifel an der psychischen Leistungsfähigkeit können aufkommen, wenn jemand Schwierigkeiten hat, klar zu sehen, sich zu konzentrieren, aufmerksam zu sein, schnell zu reagieren oder Stress zu bewältigen.





Diese Schwierigkeiten können sich auf verschiedene Weisen zeigen:


  • Manchmal wird es schwer, wichtige Informationen aus der Umwelt schnell und klar aufzunehmen.


  • Es kann passieren, dass man sich nicht richtig im Verkehr orientieren kann, oder es dauert viel länger, als es sollte, was gefährlich werden kann.


  • Die Konzentration kann ab und zu oder auch ständig gestört sein, sodass man die aktuellen Fahraufgaben aufgrund von Ablenkungen oder Missverständnissen nicht richtig bewältigen kann.


  • Manchmal nimmt man nur einen Teil der wichtigen Informationen wahr und verpasst andere, besonders wenn sich die Situation schnell ändert.


  • Wenn man gestresst oder lange gefordert ist, kann es sein, dass man die Informationen falsch wahrnimmt oder reagiert.


  • Die nötigen Reaktionen kommen oft zu spät oder sind ungenau und ungeschickt.


  • Manchmal reagiert man unsicher, zu schnell oder unangemessen auf eine Situation.


  • Die psychische Leistungsfähigkeit kann schwanken, sodass es an der Balance zwischen Schnelligkeit und Sorgfalt fehlt.


Um die psychische Leistungsfähigkeit zu überprüfen, kommen bestimmte psychologische Tests zum Einsatz. Wichtig ist, dass die Mindestanforderungen erfüllt sind. Dabei wird nicht unbedingt nach den Gründen für die Schwierigkeiten gefragt. Mögliche Ursachen könnten psychische Erkrankungen wie Demenz oder andere Störungen sein. Ein Arzt, besonders ein Psychiater, sollte diese Ursachen genau untersuchen, da sie Hinweise für die Behandlung und die Fahreignung geben können.





Die Einschätzung der aktuellen psychischen Leistungsfähigkeit ist wichtig, auch wenn keine klare Diagnose gestellt werden kann. Zweifel werden normalerweise als ausgeräumt betrachtet, wenn eine der folgenden Situationen zutrifft:


- In allen Tests wurde ein guter Wert (Prozentrang 161) erreicht oder übertroffen.


- Geringe Werte sind nur vorübergehend und nicht aussagekräftig.


- Es gibt zwar niedrige Werte, aber die Leistung in anderen Tests ist stabil, sodass insgesamt keine akuten Probleme bestehen.


- Auch bei niedrigen Werten können weitere Tests zeigen, dass mögliche Risiken durch positives Verhalten, wie vorausschauendes Denken, gut gemildert werden.


- Ein erfahrener Fahrer hat zwar in den Tests schlecht abgeschnitten, konnte aber in einer Fahrprobe zeigen, dass dies nicht sein Fahrverhalten negativ beeinflusst.


- Es gibt keine Anzeichen für ernsthafte gesundheitliche Einschränkungen, wie Sehprobleme oder Herzkrankheiten.


Frühere riskante Fahrweise wird ebenfalls in die Einschätzung einbezogen.


Ein Fahrer oder jemand, der einen Führerschein beantragt, kann trotz psychischer Schwierigkeiten unter bestimmten Bedingungen als geeignet gelten. Dies ist möglich, wenn es zwar gravierende Beeinträchtigungen gibt, aber durch klare Auflagen und Einschränkungen das Risiko noch tragbar bleibt.


Geeignete Auflagen oder Einschränkungen können sein:


- Das Fahren ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt (z.B. bestimmte Höchstgeschwindigkeit oder festgelegte Fahrzeiten).


- Das Fahren ist nur in einem bestimmten Umkreis erlaubt.


- Man darf nur bestimmte Fahrzeugtypen fahren, z.B. solche mit einer niedrigeren Höchstgeschwindigkeit.


Um eine eingeschränkte Fahrerlaubnis zu erhalten, muss klar sein, dass die Auflagen praktikabel und effektiv sind.


Kompensation von Eignungsmängeln




Wenn festgestellt wird, dass jemand in bestimmten Bereichen nicht ausreichend geeignet ist, ist es wichtig zu prüfen, ob diese Mängel ausgeglichen werden können. Die Fähigkeit, eine Aufgabe gut zu erfüllen, kann schwanken. Diese Schwankungen können kurzfristig auftreten, etwa wegen Müdigkeit, Stress, Alkohol oder Drogen. Auch langfristige Probleme, wie Krankheiten oder Verhaltensstörungen, können die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.


Kompensation bedeutet, dass man versucht, diese Leistungsmängel oder Einschränkungen durch andere Fähigkeiten oder Hilfen auszugleichen. Bei dauerhaften Eignungsmängeln kann das zum Beispiel durch technische Hilfsmittel geschehen, wie spezielle Autos für Menschen mit Behinderungen oder durch den Einsatz von Prothesen. Auch medikamentöse Behandlungen von Krankheiten oder wichtige persönliche Eigenschaften wie Umsicht und Aufmerksamkeit können helfen. Diese Eigenschaften können dazu führen, dass jemand beispielsweise in der Dämmerung oder Dunkelheit nicht fährt, um möglichen Risiken zu begegnen.





Allerdings gibt es nur begrenzte Möglichkeiten zur Kompensation, wenn es um psychische Leistungsfähigkeit geht. Je schwerwiegender die Einschränkungen sind oder je mehr unterschiedliche Probleme es gibt, desto schwieriger wird es, diese durch andere Fähigkeiten auszugleichen. Faktoren, die das Ausgleichen unterstützen können, sind:


  • Eine insgesamt ausreichende geistige Leistungsfähigkeit, die das vorausschauende Fahren ermöglicht.


  • Normale körperliche Voraussetzungen, besonders in Bezug auf die Sinne.


  • Erfahrung im Fahren von Autos.


  • Eine verantwortungsbewusste Einstellung, die zeigt, dass jemand seine eigenen Mängel erkennt und beim Fahren berücksichtigt.


Wenn jemand mit dauerhaft bestehenden Eignungsmängeln stets auf Hilfen angewiesen ist, heißt das, dass er nur unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen am Straßenverkehr teilnehmen darf. Um sicher am Verkehr teilzunehmen, muss der Fahrer in der Lage sein, seine eigenen Fähigkeiten realistisch einzuschätzen. Er muss auch in der Lage sein, die Verkehrsregeln sowie die Bedingungen und Einschränkungen seiner Fahrerlaubnis zu achten.



Es ist wichtig zu prüfen, ob jemand in der Lage ist, sich selbst zu beobachten und zu kontrollieren. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, wie schwerwiegend die Einschränkungen oder Krankheiten sind. Nur wenn die Selbstdisziplin des Fahrers ausreicht, kann er die nötigen Maßnahmen ergreifen, bevor er ein Auto benutzt, oder gegebenenfalls darauf verzichten, zu fahren.


Anforderungsprofil
Anforderungsprofil
3.14 Betäubungsmittel und Arzneimittel
Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nimmt oder von ihnen abhängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Wer regelmäßig (täglich oder gewohnheitsmäßig) Cannabis konsumiert, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werden und wenn keine Leistungsmängel vorliegen.
Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist in der Lage, den gestellten Anforderungen zumnFühren von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, wenn er Konsum und Fahrentrennen kann, wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.


Betäubungsmittel und Medikamente


Wer Drogen nimmt oder abhängig von ihnen ist, kann nicht sicher ein Auto fahren.


Arzt der Ein Rezept ausstellt
Arzt der Ein Rezept ausstellt

Das gilt nicht, wenn das Medikament, das man einnimmt, ärztlich verschrieben wurde und richtig angewendet wird.






Wenn jemand regelmäßig, also fast jeden Tag, Cannabis raucht, kann er in der Regel nicht sicher ein Auto fahren. Nur in sehr seltenen Fällen kann das anders sein, wenn man ganz sicher ist, dass man den Konsum und das Fahren gut trennen kann und keine Beeinträchtigungen hat.


Wenn jemand nur gelegentlich Cannabis konsumiert, kann er ein Auto fahren, solange er den Konsum gut von der Fahrt trennt, keinen Alkohol oder andere Drogen zusätzlich nimmt und keine erheblichen Probleme mit seiner Persönlichkeit oder seinem Verhalten hat.


Reisen mit Betäubungsmitteln


Allgemeines


Kofferpacken
Kofferpacken


Ärzte dürfen ihren Patienten eine bestimmte Menge an Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, verschreiben. Wenn Patienten mit diesen Medikamenten reisen, dürfen sie nur die Menge mitnehmen, die sie für die Reisedauer benötigen. Es ist nicht erlaubt, dass jemand anderes diese Medikamente für den Patienten mitnimmt; sie dürfen nur für den eigenen Gebrauch mitgeführt werden. Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln müssen bestimmte Regeln beachtet werden:



Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens


Diese Regelungen gelten nur für Bürger aus Ländern, die zum Schengener Abkommen gehören:


Wenn Sie bis zu 30 Tage in einem dieser Schengenländer reisen möchten (dazu gehören Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn), dürfen Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen. Dafür müssen Sie jedoch eine Bescheinigung Ihres Arztes dabei haben, die nach speziellen Richtlinien erstellt wurde. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Ihrer Reise von der Gesundheitsbehörde oder einer dafür beauftragten Stelle beglaubigen lassen.


Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig und für jedes verschriebene Betäubungsmittel benötigen Sie eine eigene Bescheinigung.


Die Regelungen zum Mitführen von Betäubungsmitteln gelten auch, wenn Sie aus einem anderen Schengenland nach Deutschland reisen, selbst wenn die Medikamente, die Sie mitbringen, in Deutschland nicht verschrieben werden dürfen.


Diese Vorschriften stammen aus einem Artikel des Schengener Durchführungsübereinkommens und wurden in mehreren Bekanntmachungen festgelegt.



Reisen in andere Länder


Wenn Sie Betäubungsmittel auf Reisen in Länder mitnehmen möchten, die nicht zu den oben genannten gehören, empfiehlt die Bundesopiumstelle, sich an den Leitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu halten. Dabei sollten Sie sich von Ihrem Arzt eine Bescheinigung in mehreren Sprachen ausstellen lassen. Diese Bescheinigung sollte Informationen zu Ihrer Medikation, wie die Dosierung und die Dauer Ihrer Reise, enthalten. Außerdem muss diese Bescheinigung von der zuständigen Gesundheitsbehörde beglaubigt werden. Sie sollten das Dokument während Ihrer Reise immer bei sich haben. Es gibt kein festes Muster für diese Bescheinigung.


Laut dem Leitfaden dürfen Betäubungsmittel für eine Reise von maximal 30 Tagen mitgenommen werden.


Da es keine einheitlichen internationalen Regeln für die Mitnahme von Betäubungsmitteln außerhalb des „Schengen-Raums“ gibt, ist es wichtig, sich über die Vorschriften des entsprechenden Reiselandes zu informieren, bevor Sie reisen. Einige Länder verlangen zusätzliche Genehmigungen, beschränken die Menge der mitgebrachten Medikamente oder erlauben bestimmte Betäubungsmittel gar nicht. Informationen hierzu erhalten Sie von der Botschaft oder dem Konsulat des jeweiligen Landes in Deutschland. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.


Zusätzlich hat das Internationale Suchtstoffkontrollamt eine Informationsseite eingerichtet, auf der die Einreisebestimmungen verschiedener Länder zusammengefasst sind, diese ist jedoch noch im Aufbau.


Wenn es nicht möglich ist, Betäubungsmittel mitzunehmen, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie die benötigten Medikamente im Reiseland bekommen können und ob ein örtlicher Arzt diese verschreiben kann. Falls das nicht geht, wäre es notwendig, eine Einfuhrgenehmigung bei der Bundesopiumstelle zu beantragen, um die Medikamente mitzunehmen. Allerdings ist dieses Verfahren sehr umfangreich und aufwändig, weshalb es nur in wenigen Ausnahmefällen praktikabel sein dürfte.


Betroffene Arzneimittel


Nur die Betäubungsmittel der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) können durch den

behandelnden Arzt zu medizinischen Zwecken verschrieben werden. Patienten sollten bei

Fragen, inwieweit der Wirkstoff eines Arzneimittels ein verschreibungsfähiges Betäubungsmittel

ist bzw. der internationalen Kontrolle unterliegt, Kontakt mit ihrem Arzt oder Apotheker

aufnehmen




Zusammenfassend:


Meine Empfehlung ist stets die Überprüfung der Fahrtauglichkeit sowie die Einholung einer schriftlichen Bestätigung.


Für das Mitführen von Betäubungsmitteln (BTM) existieren entsprechende Nachweise, wie beispielsweise der ADHS-Ausweis für Medikinet, Ritalin und Elvanse. Für Opioide ist der Opioid-Ausweis der Deutschen Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie (DGS) bereitgestellt.


Unabhängig von der Art der Medikation, sei es ein Opioid, Cannabinoid oder Amphetamin-Derivat, ist es unerlässlich, zunächst eine Selbstüberprüfung vorzunehmen. Dies umfasst die realistische Einschätzung der Fahrtauglichkeit sowohl des Fahrzeugs als auch des Fahrers. Es ist irrelevant, ob Sie aufgrund einer Grippe Antibiotika einnehmen, die möglicherweise Schwindel oder Übelkeit verursachen können, oder ob Sie aufgrund chronischer Schmerzen verordnete Cannabinoide verwenden. Auch Einschränkungen, die aufgrund einer Erkrankung oder einer entsprechenden Medikation bestehen, sind zu berücksichtigen. Sollten Sie sich nicht fahrtauglich fühlen, ist es ratsam, von einer Fahrt abzusehen.


Im Zweifelsfall könnte der Versicherungsschutz gefährdet sein.


Sofern Sie aufgrund einer Erkrankung ein Medikament erhalten, besteht die Möglichkeit, sich durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung abzusichern.


In dieser Bescheinigung müssen folgende Angaben enthalten sein:


  • Name, Vorname, Anschrift (amtliche Meldeadresse) sowie weitere personenbezogene Daten

  • Name und Anschrift des verordnenden Arztes

  • Beginn der Behandlung bei dem Arzt

  • Konkreter Krankheitsfall, einschließlich Diagnose und/oder Symptome, die zur Verordnung der Medikation geführt haben

  • Handelsname und Wirkstoffname der Medikation

  • Dosierung

  • Einnahme-Frequenz/Häufigkeit


Zusätzlich muss festgehalten werden, dass:


  • Der Patient/die Patientin über die Risiken und möglichen Einschränkungen aufgeklärt wurde.

  • Der Patient/die Patientin in der Lage ist, diese Risiken sowie die eigenen Fähigkeiten realistisch einzuschätzen.

  • Eventuelle Einschränkungen durch eigene Fähigkeiten oder Hilfssysteme ausreichend kompensiert werden können.


Sollten Hilfssysteme vorhanden sein, wie zum Beispiel eine Linkshänderschaltung oder Lenkhilfen, müssen diese benannt werden, und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften zu ABE sind zu beachten.


Dieses Dokument sollte unterschrieben und gestempelt sein vom ausstellenden Arzt


Also z.B.


Fahrtauglichkeitserklärung | Ärztliches Attest zur Feststellung der Fahrtauglichkeit


Dokumentation zu dem Patienten:


Max Mustermann

Musterstr. 1

12345 Musterstadt


Die Verordnung der Medikation sowie die ärztliche Beurteilung wurden durchgeführt von:


Dr. med. Muster

Hauptstr. 1

12345 Musterdorf


Herr Mustermann erhält seit dem 01.01.2001 eine medizinische Behandlung aufgrund von ADHS sowie chronischen Schmerzen. Zu therapeutischen Zwecken wird folgende Medikation verabreicht:


[Handelsname] | [Darreichungsform] | [Wirkstoffname] | [Dosierung] | [Frequenz: morgens-mittags-abends-nachts]

Medikinet adult, Hartkapseln, Methylphenidat hydrochlorid, 20 mg, 1-1-1-0

Azur® compositum, Tabletten, Paracetamol, Coffein, Codein, 50 mg, 1-0-0-1


Es ist zu beachten, dass bei Änderungen der Dosierung vorübergehende Einschränkungen der Fahrtauglichkeit eintreten können. Zum Zeitpunkt dieser Ausstellung ist die letzte Anpassung der Dosierung jedoch mindestens drei Monate her.


Herr Mustermann wurde umfassend über potenzielle Risiken und relevante Warnsymptome informiert. Der Patient zeigt die Fähigkeit, seine eigene gesundheitliche Verfassung, die Leistungsfähigkeit und mögliche Einschränkungen realistisch zu evaluieren und sein Verhalten entsprechend zu modifizieren. Die gegenwärtigen Symptome sind vollständig kompensierbar.


Datum der Ausstellung: 01.01.2005


Unterschrift:


Dr. med. Muster

[Stempel und Unterschrift]


Bei Intresse an einer Vorlage schreiben Sie mir ruhig eine E-Mail






Unter der Linie die detaillierten Richtlinien und die Gestezgebung hierzu .








Inhalt

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ............................................................................2

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ............................................................................3

1.2 Zuordnung der Fahrerlaubnisklassen ..............................................................................4

2.1 Grundsätzliche Beurteilungshinweise .............................................................................4

2.5 Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit .......................................................5

2.6 Kompensation von Eignungsmängeln ..............................................................................7

3.9.5 Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und ......................8

frühkindlich erworbene Hirnschäden ................................................................................8

3.12 Psychische Störungen ................................................................................................ 10

3.12.1 Organisch-psychische Störungen ............................................................................. 10

3.14 Betäubungsmittel und Arzneimittel ............................................................................. 11

3.14.1 Sucht (Abhängigkeit) und Intoxikationszustände ....................................................... 11

3.14.2 Dauerbehandlung mit Arzneimitteln ......................................................................... 13

3.16 Straftaten ................................................................................................................... 14

3.17 Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ........................................................... 16

2.15 Behinderungen, die nicht unter Nr. 2.1 bis 2.14 fallen ................................................... 17

Reisen mit Betäubungsmitteln ............................................................................................... 18

1. Allgemeines ................................................................................................................... 18

2. Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens ......................................................... 18

Formular für eine Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer

ärztlichen Behandlung (Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens) PDF, 78KB,

Datei ist nicht barrierefrei ................................................................................................... 19

Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln (für

Reisen in Länder außerhalb der Vertragsstaaten des Schengener Abkommens) PDF, 875KB,

Datei ist nicht barrierefrei ................................................................................................... 19

6. Betroffene Arzneimittel ................................................................................................... 20

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) Anlage III (zu

§ 1 Abs. 1) verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel ................................... 20

§ 13a FeV............................................................................................................................... 23

Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik ......................................................... 23

Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5) ................................................................................................... 25

(Aktuelle Fassung der Begutachtungs-Leitlinien- Stand 01.06.2022) .................................... 25

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung -

FeV) Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von

Kraftfahrzeugen ..................................................................................................................... 26


Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung



Hintergrund und Stellenwert

Das Bundesverkehrsministerium gibt seit 1973 die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

(früher: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung) heraus, die eine Hilfe bei der

fachlichen und einheitlichen Beurteilung der Kraftfahrereignung darstellen. Die 6. Auflage von

2000 basiert unter anderem auf der am 01.01.1999 in Deutschland in Kraft getretenen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), welche die 2. EU-Richtlinie über den Führerschein von 1991 in

nationales Recht umsetzt.



Die 6. Auflage der Begutachtungsleitlinien, in der das frühere Gutachten „Krankheit und

Kraftverkehr“ mit dem „Psychologischen Gutachten Kraftfahreignung“ zusammengeführt wurde,

ist im Jahr 2000 als Heft M 115 der Schriftenreihe der Bundesanstalt für Straßenwesen

erschienen. Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Eignungsbegutachtung, Fortschritte im

Kenntnisstand über das Unfallrisiko von bestimmten Krankheiten und moderne

Therapiemöglichkeiten machen eine Neubearbeitung notwendig.

Das Bundesverkehrsministerium hat daher die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)

beauftragt, die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung neu zu überarbeiten. Entsprechend

der europaweiten legislativen Maßgaben soll ein Konsens in Form von harmonisierten Leitlinien

entwickelt werden, der auf nationaler und europäischer Ebene Akzeptanz findet. Die

Überarbeitung erfolgt kapitelweise durch Expertengruppen der jeweiligen Fachgebiete unter

Leitung der BASt.



Durch die Verankerung der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung in der

Fahrerlaubnisverordnung (FeV, Anlage 4a) und durch die Veröffentlichung im Verkehrsblatt

haben die Leitlinien normativen Charakter. Änderungen treten nicht sofort nach der

Veröffentlichung des jeweils geänderten Textes im Verkehrsblatt in Kraft. Erst mit Inkrafttreten

der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (Anlage 4a), mit der auf die jeweilige Verkehrsblatt-

Veröffentlichung verwiesen wird, erlangen die geänderten Leitlinien Gültigkeit.


Zum 2.11.2009 wurde die überarbeitete Fassung des Kapitels 3.9.6 "Epileptische Anfälle und

Epilepsien" veröffentlicht. Zum 1.5.2014 wurde eine überarbeitete Fassung der Kapitel 3.2

"Hörvermögen", 3.5 "Diabetes", 3.10 "Störungen des Gleichgewichtsinnes" und 3.11

"Tagesschläfrigkeit" veröffentlicht.


Am 28.12.2016 trat die 11. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Damit traten die neu überarbeiteten

Kapitel 3.4 "Herz- und Gefäßkrankheiten" und 3.11 "Tagesschläfrigkeit" in Kraft, wobei letzteres um das Unterkapitel "Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom" ergänzt wurde.


Mit Datum vom 14.08.2017 ist die 12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Überarbeitet wurde das

Kapitel 3.11.2 "Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom".

Mit Datum von 24.05.2018 ist die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung in

Kraft getreten. Überarbeitet wurden die Kapitel 3.4 "Herz- und Gefäßkrankeiten" sowie 3.5

"Diabetes mellitus".


Mit Datum von 31. Dezember 2019 ist die 14. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-

Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten, wobei sich

inhaltlicher wie redaktioneller Anpassungsbedarf ergeben hat. Inhaltlich überarbeitet wurden

die Kapitel 3.4 "Herz- und Gefäßkrankheiten" sowie 3.6 "Nierenerkrankungen". Redaktionelle

Änderungen in Form von Verweiskorrekturen erfolgten in den Kapiteln 3.13 „Alkohol“, 3.14

„Betäubungsmittel und Arzneimittel“, 3.18 „Auffälligkeiten bei der Fahrerlaubnisprüfung“ sowie

3.20 „Ausnahmen vom Mindestalter“.


Mit Datum vom 1. Juni 2022 ist die 15. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

und anderer straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in Kraft getreten, wobei inhaltlich das

Kapitel 3.10 „Störungen des Gleichgewichtssinnes“ überarbeitet wurde.

Die Leitlinien (Stand 1. Juni 2022) sind verbindlich anzuwenden, die alte Version des jeweiligen

Kapitels verliert mit gleichem Datum ihre Gültigkeit.

Die Begutachtungsleitlinien stellen die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen

von Kraftfahrzeugen dar. Werden sie angewandt, bedarf es keiner expliziten Begründung. Wird

von den Leitlinien abgewichen, zum Beispiel weil Untersuchungen zu Zeiten der vorherigen

Begutachtungsleitlinien begonnen haben und nach diesen fortgesetzt werden sollen oder ein

Einzelfall fachlich anders zu würdigen ist, ist dies möglich, bedarf aber in der Regel einer

detaillierten Begründung



Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

bearbeitet von

Dr. med. Nicole Gräcmann

Dr. med. Martina Albrecht

Bundesanstalt für Straßenwesen

Stand: 01.06.2022


Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Verkehrsblatt S. 110) Fassung vom 17.02.2021 (Verkehrsblatt S. 198), in Kraft getreten am 01.06.2022 mit der Fünfzehnten

Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und an- derer

straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 11 vom 25. März 2022)



1.2 Zuordnung der Fahrerlaubnisklassen

Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen wird in § 6 und § 6a der jeweils gültigen

Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt.

Für die Zwecke der Begutachtungsleitlinien werden die Klassen entsprechend des jeweils

gültigen Anhangs III der EU-Führerscheinrichtlinie und der Anlage 4 der FeV in

zwei Gruppen unterteilt:

Gruppe 1: Führer von Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T

Gruppe 2: Führer von Fahrzeugen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und die

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF)


2.1 Grundsätzliche Beurteilungshinweise

Die Aufgabe der Begutachtungsleitlinien besteht darin, Beurteilungsgrundsätze aufzuzeigen, die

den Gutachtern (gem. § 11 Abs. 2 - 4 und den §§ 13 und 14 FeV) als Entscheidungshilfe für den

Einzelfall dienen sollen. Fachwissenschaftliche Grundlagen fürFahreignungsbegutachtungen, z.B. von Fachgesellschaften, die den Stand der Wissenschaft und Technik darstellen, sind als

Empfehlungen einzubeziehen.


Bei der Erstellung der Beurteilungsgrundsätze wurden sowohl die Bedürfnisse des Einzelnen zur

Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr als auch das Interesse der Allgemeinheit an der

Sicherheit berücksichtigt.


Bei der Beurteilung der Fahreignung wird davon ausgegangen, dass ein Betroffener ein

Kraftfahrzeug nur dann nicht sicher führen kann, wenn aufgrund des individuellen körperlich-

geistigen (psychischen) Zustandes beim Führen eines Kraftfahrzeugs Verkehrsgefährdung zu

erwarten ist. Für die gerechtfertigte Annahme einer Verkehrsgefährdung muss die nahe durch

Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schädigungsereignisses gegeben

sein.



Die Möglichkeit - die niemals völlig auszuschließen ist -, dass es trotz sorgfältiger Abwägung aller

Umstände einmal zu einem Schädigungsereignis kommen kann, wird für die Fälle der

empfohlenen positiven oder bedingt positiven Begutachtung hingenommen.

Die Grenze zwischen den Bereichen positiv (auch bedingt positiv) bzw. negativ zu beurteilender

Fälle ist nur unter Beachtung des Einzelfalls zu ziehen. Dass Kompensationen durch besondere

menschliche Veranlagungen, durch Gewöhnung, durch besondere

Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen möglich sind,

kann als erwiesen angesehen werden. Im Einzelfall hat jeder Gutachter unter Berücksichtigung

der speziellen Befundlage aber die Kompensationsfrage zu prüfen.


Für die Konkretisierung des Gefährdungssachverhaltes wurde davon ausgegangen, dass er dann

gegeben ist, wenn von einem Kraftfahrer nach dem Grad der festgestellten Beeinträchtigung der

körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass die Anforderungen

beim Führen eines Kraftfahrzeuges, zu denen ein stabiles Leistungsniveau und auch die

Beherrschung von Belastungssituationen gehören, nicht mehr bewältigt werden können oder

von einem Kraftfahrer in einem absehbaren Zeitraum die Gefahr des plötzlichen Versagens der

körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit (z. B. hirnorganische Anfälle,

apoplektische Insulte, anfallsartige Schwindelzustände und Schockzustände,

Bewusstseinstrübungen oder Bewusstseinsverlust u. ä.) zu erwarten ist, wegen sicherheits-

widrigen Einstellungen, mangelnder Einsicht oder Persönlichkeitsmängeln keine Gewähr dafür

gegeben ist, dass der Fahrer sich regelkonform und sicherheitsgerecht verhält.

Ergibt die Untersuchung eines Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers, dass die

festgestellten Beeinträchtigungen der körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit ein

stabiles Leistungsniveau zur Beherrschung der Anforderungen bedingt gewährleisten oder dass

besondere Bedingungen die Gefahr des plötzlichen Versagens abwenden können, so sind die

Bedingungen vorzuschlagen, die im Einzelfall gem. § 11 Abs. 2 und § 46 FeV erfüllt werden

müssen. Dabei handelt es sich um Auflagen oder Beschränkungen der Fahrerlaubnis.


Die Begriffe "Auflagen" und "Beschränkungen" haben eine unterschiedliche rechtliche
Bedeutung:

Auflagen richten sich an den Führer eines Fahrzeuges, z. B. sich in bestimmten zeitlichen

Abständen ärztlichen Nachuntersuchungen zu unterziehen oder beim Führen eines

Kraftfahrzeuges stets eine Brille zu tragen etc.

Beschränkungen betreffen das Fahrzeug: Sie beschränken den Geltungsbereich einer erteilten

Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf bestimmte Fahrzeuge mit besonderen

Einrichtungen, z. B. mit automatischer Kraftübertragung, Handgasbetätigung etc.

Werden von einem Gutachter Beschränkungen empfohlen, so sollten optimale technische

Bedingungen angestrebt werden, die nach Möglichkeit auch eine Normal-Bedienung des

Kraftfahrzeuges zulassen.

Stets sollten klare Vorstellungen über die Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit einer

empfohlenen Maßnahme bestehen. Auflagen und Beschränkungen können von erheblich

einschneidender Wirkung für einen Fahrerlaubnisinhaber oder Fahrerlaubnisbewerber sein. Die

Notwendigkeit für entsprechende Maßnahmen muss darum beweisbarn sein


2.5 Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit

Zweifel an der psychischen Leistungsfähigkeit können sich ergeben wegen einer Minderung der

optischen Orientierung, der Konzentrationsfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der

Reaktionsfähigkeit und der Belastbarkeit.

Psychische Leistungsmängel können sich folgendermaßen auswirken:

- Optische Informationen werden in ihrem Bedeutungsgehalt nicht ausreichend schnell und

sicher wahrgenommen.


- Die Zielorientierung im jeweiligen optischen Umfeld, d. h. im Verkehrsraum, gelingt nicht oder

nicht sicher oder nur mit einem so deutlich erhöhten Zeitaufwand, dass daraus in der konkreten

Verkehrssituation eine Gefährdung entstehen würde.


- Die Konzentration ist zeitweilig oder dauernd gestört in der Weise, dass die jeweils anstehende

Fahraufgabe aufgrund von Abgelenktsein oder Fehldeutungen verkannt oder fehlerhaft gelöst

wird.


- Die Aufmerksamkeitsverteilung ist unzulänglich, weil nur ein Teilbereich der für den Kraftfahrer

bedeutsamen Informationen erfasst wird und/oder bei Situationswechsel,

z. B. nach einer Phase der Monotonie, neue Informationen der Aufmerksamkeit entgehen.


- Die Aufmerksamkeitsbelastbarkeit ist zu gering, weil es unter Stress oder nach länger

andauernder Beanspruchung zu fehlerhaften Wahrnehmungen, Interpretationen oder

Reaktionen kommt.


- Notwendige motorische Reaktionen setzen zu spät ein und/oder werden stark verzögert

ausgeführt.


- Reaktionen erfolgen unsicher, eventuell vorschnell und situationsunangemessen, o- der

werden unpräzise, motorisch ungeschickt, "überschießend" oder überhastet aus- geführt.


- Die psychischen Leistungen sind instabil in dem Sinne, dass die erforderliche Ausgewogenheit zwischen Schnelligkeit und Sorgfaltsleistung fehlt.


Die psychische Leistungsfähigkeit wird mit geeigneten, objektivierbaren psychologi- schen

Testverfahren untersucht. Ausschlaggebend ist, ob die Mindestanforderungen er- füllt werden.

Die Frage nach der Verursachung psychischer Leistungsmängel steht dabei nicht im

Vordergrund. Ursächlich kommen u. a. auch psychische Krankheiten in Betracht (siehe

Spezieller Teil), z. B. Demenz, organische Persönlichkeitsveränderung und andere or- ganisch-

psychische Störungen sowie intellektuelle Minderbegabung. Die Verursachung und die

medizinische Diagnose sollen durch den Arzt und speziell durch den Psychiater möglichst genau

erfasst werden, auch weil sich hieraus Hinweise für die Behandlung (und damit ggf. für die

Verbesserung der Fahreignung) sowie Hinweise für die Prognose der Erkrankung und der

Fahreignung ergeben können. Die Feststellung der aktuellen psychischen Leistungsfähigkeit

bzw. Leistungsmängel ist aber diagnose-übergreifend bzw. diagnose-unabhängig, d. h., sie gilt

auch dann, wenn eine Diagnose nicht oder nicht mit Sicherheit gestellt werden kann. Die Zweifel

können in der Regel als ausgeräumt gelten, wenn sich eine der folgenden Feststellungen treffen

lässt:


Gruppe 1


- Der Prozentrang 161 wurde, bezogen auf altersunabhängige Normwerte, in allen ein- gesetzten

Leistungstests erreicht oder überschritten.


- Grenzwertunterschreitungen (Prozentrang < 16) sind nur situationsbedingt (störende Faktoren

bei der Testdurchführung, Unausgeruhtsein nach Nachtarbeit o. ä.) und damit nicht

aussagefähig.


- Grenzwertunterschreitungen sind zwar nicht als situationsbedingt anzusehen, wer- den aber

durch stabile Leistungen in den anderen Verfahren ausgeglichen, so dass eine

Mängelkumulation ausgeschlossen ist.


- Bei Grenzwertunterschreitungen kann durch Ergebnisse weiterer Verfahren

(Ergänzungsverfahren, Verhaltensbeobachtung, Wiederholungsuntersuchung) nachgewiesen

werden, dass das aus den Leistungsresultaten zu erschließende Risiko durch das

Kompensationspotential (vorausschauendes Denken, ausgeprägtes Risikobewusstsein,

sicherheitsbetonte Grundhaltung) angemessen gemindert werden kann.


- Auch wenn von einem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich bereits in der Fahrpraxis bewährt

hat, in den Leistungsprüfverfahren insgesamt unzureichende Leistungen erzielt wurden, konnte

der Betreffende aber doch in einer Fahrverhaltensprobe nachweisen, dass die in der

(ungewohnten) Testsituation festgestellten Minderleistungen sich auf das gelernte Fahrverhalten

nicht entscheidend negativ auswirken.


- Es liegen keine Hinweise auf verkehrsmedizinisch relevante eignungseinschränkende oder

eignungsausschließende Eignungsmängel vor, z. B. Mängel des Seh-vermögens (siehe Kapitel

3.1), Bewegungsbehinderungen (siehe Kapitel 3.3), Herz- und Gefäßkrankheiten (siehe Kapitel

3.4). Früheres verkehrsgefährdendes Verhalten ist in die Bewertung der Leistungsfähigkeit

einzubeziehen.


Ein Kraftfahrer bzw. ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis kann trotz psychischer

Leistungsmängel gemäß § 11 Abs. 2 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet sein.

Die Feststellung der bedingten Eignung kommt in Betracht, wenn zwar gravierende

Leistungsbeeinträchtigungen bestehen und deshalb eine uneingeschränkte Fahrtätigkeit im

Rahmen der beantragten oder bereits erteilten Fahrerlaubnisklasse nicht in Frage kommt, aber

das Risiko durch geeignete Auflagen und Beschränkungen auf ein vertret- bares Maß zu

reduzieren ist.

Geeignete Auflagen und Beschränkungen sind:

- die Fahrtätigkeit wird nur unter bestimmten Auflagen (z. B. Einhaltung einer

Höchstgeschwindigkeit, Fahren nur innerhalb festgelegter Lenkzeiten) ausgeübt,

- die Fahrtätigkeit wird nur innerhalb eines begrenzten Umkreises gestattet,

- die Fahrtätigkeit wird auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug

beschränkt (z. B. auf Fahrzeuge mit einer bauartbedingten reduzierten Höchstgeschwindigkeit).

Voraussetzung für die Erteilung einer eingeschränkten Fahrerlaubnis ist die nachvollziehbar zu

erwartende Praktikabilität und Effektivität der Auflagen und/oder Beschränkungen



2.6 Kompensation von Eignungsmängeln

Bei der Beurteilung von festgestellten Eignungsmängeln ist die Frage ihrer möglichen

Kompensierbarkeit von zentraler Bedeutung.

Die Verfügbarkeit der erforderlichen Leistungsfähigkeit ist keine stabile Größe. Sie unterliegt

vorübergehenden Beeinträchtigungen, die z. B. infolge Ermüdung, Stress, Alkohol und Drogen

eintreten können, und sie kann durch chronische Beeinträchtigungen vermindert oder gestört

sein, z. B. infolge Krankheiten oder Verhaltensstörungen.

Unter Kompensation wird die Behebung oder der Ausgleich von Leistungsmängeln oder

Funktionsausfällen bzw. fahreignungsrelevanten Defiziten durch andere Funktionssysteme

verstanden.


Die Kompensation von chronischen, überdauernden Eignungsmängeln kann z. B. erfolgen


- durch technische oder medizinisch-technische Maßnahmen, z. B. Umbauten von

Kraftfahrzeugen für Behinderte oder Einsatz von Prothesen,


- durch Arzneimittelbehandlung von Krankheiten,


- durch psychische Qualitäten, z. B. besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und

Gewissenhaftigkeit, die den Kraftfahrer veranlassen, z. B. am motorisierten Straßenverkehr bei

Dämmerung oder Dunkelheit nicht teilzunehmen, oder Leistungsdefizite, z. B. bei älteren

Kraftfahrern, oder auch Persönlichkeitsstörungen auszugleichen


- oder durch deren Zusammenwirken.



Die Kompensationsmöglichkeiten bei Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit (siehe

Kapitel 2.5 Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit) sind, wenn es in Teilbereichen

zu Minderleistungen kommt, nur in begrenztem Maße gegeben. Sie sind um so geringer, je

krasser der Leistungsausfall in einem Teilbereich oder je vielfältiger die

Leistungseinschränkungen - im Sinne einer Mängelkumulation - sind. Kompensationsfaktoren

sind:


- eine trotz einzelner funktionaler Mängel insgesamt gesehen ausreichende intellektuelle

Leistungsfähigkeit, die ein vorausschauendes Fahren bzw. eine Früherkennung von

Gefahrensituationen ermöglicht,


- mindestens normgerechte körperliche, insbesondere sinnesphysiologische Voraussetzungen,


- (bei Fahrerlaubnisinhabern) Vertrautheit mit dem Führen von Kraftfahrzeugen,


- eine sicherheits- und verantwortungsbewusste Grundeinstellung, die erwarten lässt, dass die

Unzulänglichkeiten der eigenen Leistungsausstattung selbstkritisch reflektiert wurden und diese

beim Fahrverhalten berücksichtigt werden.

Wenn chronische Eignungsmängel einer ständigen Kompensation bedürfen, kann die Eignung

nur noch bedingt gegeben sein. Der betreffende Kraftfahrer darf nur unter festgelegten

Beschränkungen oder Auflagen der Fahrerlaubnis am motorisierten Verkehr teilnehmen (siehe

Kapitel 2.1 Grundsätzliche Beurteilungshinweise).


Eine risikoarme Verkehrsteilnahme ist bei bedingter Eignung nur dann gewährleistet, wenn der

betreffende Kraftfahrer die erforderliche Sensibilität, Kritikfähigkeit und die nötige

Zuverlässigkeit besitzt, um die geforderte Verfügbarkeit der notwendigen kompensatorischen

Funktionen für eine situationsangepasste Leistung aufrecht zu erhalten und einsetzen zu

können, d. h. die Regeln des Straßenverkehrs und die Auflagen und Beschränkungen der

Fahrerlaubnis zu beachten.


Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der zu erwartenden

Verlaufsformen einer vorliegenden Funktionseinschränkung oder Krankheit die

Selbstbeobachtung, Selbstkontrolle und Zuverlässigkeit (compliance) des

Fahrerlaubnisbewerbers ausreichen, um die notwendigen therapeutischen Maßnahmen vor

dem Benutzen eines Kraftfahrzeuges zu beachten oder ggf. das Kraftfahren zu unterlassen.



3.9.5 Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und
frühkindlich erworbene Hirnschäden

Leitsätze

Wer eine Schädelhirnverletzung erlitt oder eine Hirnoperation durchmachte, die zu einer

Substanzschädigung des Gehirns führte, ist im Allgemeinen für die Dauer von 3 Monaten nicht in

der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Eine Ausnahme gilt für Schädelhirnverletzungen, wenn durch eine

nervenärztliche/neurologische Untersuchung der Nachweis erbracht wird, dass hirnorganische

Leistungsstörungen im Sinne des Kapitels 3.12.2 (Demenz und or- ganische

Persönlichkeitsveränderungen) nicht oder nicht mehr feststellbar sind.


Bei Substanzschäden des Gehirns durch Operation oder Trauma und ebenso bei ange-

borenen oder in der Kindheit erworbenen Hirnschäden (z. B. infantile Zerebralparese) erfolgt die

Beurteilung unter Berücksichtigung der Störungen der Motorik nach den

"Sicherheitsmaßnahmen bei körperbehinderten Kraftfahrern" (siehe Kapitel 3.3

Bewegungsbehinderungen) und nach den Begutachtungsleitlinien für chronische hirnorgani-

sche Psychosyndrome und hirnorganische Wesensänderungen (siehe Kapitel 3.12.2 Demenz

und organische Persönlichkeitsveränderungen).

Besteht Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten (z. B. Tumoren) müssen

Nachuntersuchungen und Begutachtungen in angemessenen Abständen (1, 2 und 4 Jahre)

erfolgen.


Sowohl bei Hirnverletzten als auch bei Zuständen nach Hirnoperationen kann bei

nachgewiesener Heilung angenommen werden, dass ein Betroffener den Anforderungen beim

Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 wieder gewachsen ist. Hierzu ist durch eine

nervenärztliche/neurologische Untersuchung - mit neuropsychologischer Zusatzun- tersuchung

- unbedingt der Nachweis zu führen, dass neben Beschwerdefreiheit keine hirnorganischen

Leistungsschwächen vorliegen.


Begründung

Sofern die Beurteilung dieser Zustände nach den Begutachtungsleitlinien für chronische

hirnorganische Psychosyndrome oder hirnorganische Wesensänderungen erfolgen muss, sei

auch für die Begründung auf diese Begutachtungsleitlinien (siehe Kapitel 3.12.2 Demenz und

organische Persönlichkeitsveränderungen) verwiesen.

Bei einem Schädelhirntrauma, das nach der Analyse der Initialphase zu Hirnsubstanzschäden

geführt hat, kann auch eine mehrwöchige klinische Behandlung noch nicht zu vollständiger

Restitution solcher Schäden führen. Beschwerdefreiheit des Betroffenen darf ggf. über diese

Tatsache nicht hinwegtäuschen. Abgesehen davon, dass sich hinter der subjektiv empfundenen

Symptomlosigkeit eine Persönlichkeitsnivellierung (Kritik- schwäche) verbergen kann, muss

abgewartet werden, welche Komplikationen sich noch einstellen (z. B. subdurales Hämatom,

Anfälle, ein organisches Psychosyndrom oder eine organische Wesensänderung). Nur eine

eingehende nervenärztliche/neurologische Untersuchung kann unter Berücksichtigung aller

Umstände des Schädigungsereignisses und des darauf folgenden Krankheitsablaufes und nach

Feststellung völliger Symptom- freiheit im Einzelfall eine Rechtfertigung dafür abgeben, dass die

Drei-Monats-Frist nicht abgewartet wird.

Im Allgemeinen sollte mit der Überprüfung der Voraussetzungen zum Führen von

Kraftfahrzeugen nach schweren Schädelhirntraumen oder nach Hirnoperationen auch eine

neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden. In jedem Fall ist eine solche

Untersuchung dann erforderlich, wenn es sich um die Feststellung der Fähigkeit handelt,

Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 sicher zu führen.



3.12 Psychische Störungen

Unter psychischen Störungen werden im Folgenden alle geistig-seelischen Störungen

verstanden.


3.12.1 Organisch-psychische Störungen

Leitsätze

Wer unter einer der folgenden organischen Psychosen akut leidet:


- Delir (Verwirrtheitszustand),


- amnestisches Syndrom (Korsakow Syndrom),


- Dämmerzustand,


- organische Psychose mit paranoider, manischer oder depressiver Symptomatik ist nicht in der

Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu

werden.


Nach Abklingen einer organischen Psychose ist die Fähigkeit zum sicheren Führen von

Kraftfahrzeugen beider Gruppen im Wesentlichen von Art und Prognose des Grundleidens

abhängig. Wenn das Grundleiden eine positive Beurteilung zulässt, kann diese Fähigkeit wieder

angenommen werden, wenn keine Restsymptome der Psychose mehr nachweisbar sind und

kein relevantes chronisch-hirnorganisches Psychosyndrom vorliegt (siehe Kapitel 3.12.2

Demenz und organische Persönlichkeitsveränderungen).


In der Regel - bei organischer Psychose unklarer Ursache in jedem Fall - sind

Nachuntersuchungen in bestimmten vom Gutachter festzulegenden Abständen erforderlich.

Nach einmaligem schädigenden Ereignis und kurzer Krankheitsdauer kann von einer

Nachuntersuchung abgesehen werden.


Begründung

Bei organischen Psychosen handelt es sich oft um schwere und in ihrem Verlauf kaum

absehbare Krankheitszustände des Gehirns, die im Allgemeinen mit Bewusstseinsstörungen

einhergehen oder doch dem Bilde schwerer allgemeiner krankhafter psychischer Veränderungen

entsprechen. Sie schließen ebenso wie ihre Prodromalerscheinungen das sichere Führen von

Kraftfahrzeugen aus.

In Abhängigkeit vom Grundleiden kann die Gefahr einer Wiedererkrankung bestehen. Nach

einmaliger Schädigung kommt es für die Beurteilung darauf an, ob die Schädigung

Resterscheinungen, d. h. Beeinträchtigungen der hirnorganischen Leistungsfähigkeit, hinterließ.



3.14 Betäubungsmittel und Arzneimittel
3.14.1 Sucht (Abhängigkeit) und Intoxikationszustände

Leitsätze

Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nimmt oder von ihnen

abhängig ist, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen

beider Gruppen gerecht zu werden. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der

bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen

Arzneimittels herrührt.

Wer regelmäßig (täglich oder gewohnheitsmäßig) Cannabis konsumiert, ist in der Regel nicht in

der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und Fahren getrennt werden und wenn keine Leistungsmängel vorliegen.


Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist in der Lage, den gestellten Anforderungen zum

Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, wenn er Konsum und Fahren

trennen kann, wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv

wirkenden Stoffen und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.

Wer von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, z. B. Tranquilizer, bestimmte

Psychostimulanzien, verwandte Verbindungen bzw. deren Kombinationen (Polytoxikomanie),

abhängig ist, wird den gestellten Anforderungen beim Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht

(zur Abhängigkeit wird auf die Definition in Kapitel 3.13.2 hingewiesen).


Wer, ohne abhängig zu sein, missbräuchlich oder regelmäßig Stoffe der oben genannten Art zu

sich nimmt, die die körperlich-geistige (psychische) Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig

unter das erforderliche Maß herabsetzen oder die durch den besonderen Wirkungsablauf

jederzeit unvorhersehbar und plötzlich seine Leistungsfähigkeit oder seine Fähigkeit zu

verantwortlichen Entscheidungen (wie den Verzicht auf die motorisierte Verkehrsteilnahme)

vorübergehend beeinträchtigen können, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum

Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.


Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur

dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein

Konsum mehr besteht. Bei Abhängigkeit ist in der Regel eine erfolgreiche

Entwöhnungsbehandlung zu fordern, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für

Suchtkranke erfolgen kann.


Nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz durch

ärztliche Untersuchungen nachzuweisen (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar

anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen).

Zur Überprüfung der Angaben über angebliche


Was die Tranquilizer angeht, ist zu unterscheiden: einerseits der eigentliche Missbrauch mit der

Gefahr von Abhängigkeit (höhere Dosen, steigende Dosis, Einnahme regelmäßig auch am Tage),

andererseits der regelmäßige abendliche Gebrauch kleiner Mengen. Letzterer führt zwar in der

Regel nicht zur Fahrunsicherheit, kann aber zu Abhängigkeit führen, da bereits nach einigen

Monaten der Einnahme selbst kleiner Mengen eine Abhängigkeit (low dose dependence)

eintreten kann, erkennbar an eindeutigen Entziehungssymptomen.


"Suchtstofffreiheit" können insbesondere bei einer Reihe von Pharmaka und Betäubungsmitteln

auch Haare in die Analytik einbezogen werden (unter Umständen abschnittsweise).

Bei i.v.-Drogenabhängigen kann unter bestimmten Umständen eine Substitutionsbehandlung

mit Methadon indiziert sein. Wer als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert wird, ist im

Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht

geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive

Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören

u. a. eine mehr als einjährige Methadonsubstitution, eine psychosoziale stabile Integration, die

Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen, incl. Alkohol, seit mindestens

einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar)

während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit. Persönlichkeitsveränderungen können nicht nur als reversible oder irreversible Folgen von Missbrauch und Abhängigkeit zu werten sein, sondern ggf. auch als vorbestehende oder parallel bestehende Störung, insbesondere auch im affektiven Bereich. In die Begutachtung des Einzelfalles ist das Urteil der behandelnden Ärzte einzubeziehen. Insoweit kommt in diesen Fällen neben den körperlichen Befunden den Persönlichkeits-, Leistungs-, verhaltenspsychologischen und den sozialpsychologischen Befunden erhebliche Bedeutung für die Begründung von positiven Regelausnahmen zu.



Begründung

Menschen, die von einem oder mehreren der oben genannten Stoffe abhängig sind, können für

die Zeit der Wirkung eines Giftstoffes oder sogar dauernd schwere körperlich- geistige

(psychische) und die Kraftfahrleistung beeinträchtigende Schäden erleiden. So können als Folge

des Missbrauchs oder der Abhängigkeit krankhafte Persönlichkeitsveränderungen auftreten,

insbesondere Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeit und

Reizbarkeit. Es kommt schließlich zur Entdifferenzierung und Depravation der gesamten

Persönlichkeit.


Bei einigen Drogen kann es sehr schnell zu schweren Entzugssymptomen kommen, die

innerhalb weniger Stunden nach der Einnahme auftreten und die die Fahrtauglichkeit erheblich

beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Heroin wegen der bekannten kurzen Halbwertzeit.

Außerdem kann die langdauernde Zufuhr größerer Mengen dieser toxischen Stoffe zu

Schädigungen des zentralen Nervensystems führen.

Die besondere Rückfallgefahr bei der Abhängigkeit rechtfertigt die Forderung nach Erfüllung

bestimmter Voraussetzungen. Im Allgemeinen wird man hierfür den Nachweis einer

erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung verlangen müssen. Der Erfolg ist nicht schon bei

Abschluss der Entwöhnungsbehandlung zu erkennen, sondern erst nach Ablauf des folgenden,

besonders rezidivgefährdeten Jahres.


Es ist im Übrigen für die angemessene Begründung einer positiven Verkehrsprognose

wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der

Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten muss, der es

wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält.


3.14.2 Dauerbehandlung mit Arzneimitteln

Leitsätze

Bei nachgewiesenen Intoxikationen und anderen Wirkungen von Arzneimitteln, die die

Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, ist bis zu deren

völligem Abklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen

nicht gegeben.


Werden Krankheiten und Krankheitssymptome mit höheren Dosen psychoaktiver Arzneimittel

behandelt, so können unter Umständen Auswirkungen auf das sichere Führen von

Kraftfahrzeugen erwartet werden, und zwar unabhängig davon, ob das Grundleiden sich noch

auf die Anpassungs- und Leistungsfähigkeit eines Betroffenen auswirkt oder nicht.


Begründung

Die Beurteilung der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers an die Erfordernisse

beim Führen eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit einer Arzneimittelbehandlung muss

in jedem Falle sehr differenziert gesehen werden. Vor allem ist zu beachten, dass eine ganze

Reihe Erkrankungen, die von sich aus die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen

ausschließen können, durch Arzneimittelbehandlung so weit gebessert oder sogar geheilt

werden, dass erst durch die Behandlung die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen

wieder erreicht werden können. Entscheidend für die Beurteilung ist aber, ob eine

Arzneimitteltherapie, insbesondere auch die Dauertherapie, zu schweren und für das Führen

von Kraftfahrzeugen wesentlichen Beeinträchtigungen der psycho-physischen Leistungssysteme

führt. Medikamentöse Behandlungen, in deren Verlauf erhebliche unerwünschte Wirkungen wie

Verlangsamung und Konzentrationsstörungen auftreten, schließen die Eignung in jedem Falle

aus.


Ob solche Intoxikationen vorliegen, wird vor allem dann zu prüfen sein, wenn ein chronisches

Grundleiden zu behandeln ist, das mit Schmerzen oder starken "vegetativen" Beschwerden

einhergeht (auch chronische Kopfschmerzen, Trigeminusneuralgien, Phantomschmerzen,

Schlafstörungen usw.). Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang aber nicht nur

Schmerzmittel, Schlaf- und Beruhigungsmittel (Tranquilizer), Antikonvulsiva, Neuroleptika und

Antidepressiva oder Antiallergika, bei denen im Falle des Auftretens von Intoxikationserscheinungen qualitativ vergleichbare Gefahrensymptome zu berücksichtigen

sind, sondern auch andere, zur Dauerbehandlung eingesetzte Stoffe mit anderen gefährlichen

Nebenwirkungen bzw. Intoxikationssymptomen (siehe Kapitel 3.12.4 Affektive Psychosen und

3.12.5 Schizophrene Psychosen).


Die meisten Herz-Kreislauf-Erkrankungen benötigen eine Langzeitbehandlung mit zum Teil sehr

unterschiedlich wirkenden Arzneimitteln. So sind besondere Umstände der Behandlung bei der

Eignungsbeurteilung eines Herz-Kreislauf-Kranken zu berücksichtigen.


Hier sei lediglich noch auf die am häufigsten vorkommenden Gefahrenlagen hingewiesen:

Antikoagulantien führen zu einer Verzögerung der Blutgerinnung und bringen die Gefahr akuter

Blutungen mit sich. Eine sorgfältige ärztliche Überwachung bei Behandlung mit

Antikoagulantien ist demnach bei Fahrerlaubnisinhabern erforderlich. Sie sollte durch ein

entsprechendes ärztliches Attest in angemessenen Abständen bestätigt werden.

Die Arzneimittel der Digitalisgruppe können gelegentlich zu bedrohlichen Rhythmusstörungen

führen. Seltener kann es zu Sehstörungen und akuten psychischen Störungen bei älteren

Menschen kommen. Auch in diesen Fällen sind also die regelmäßige ärztliche Überwachung

und ihr Nachweis in angemessenen, im Einzelfall festzulegenden Zeitabständen erforderlich.

Antihypertonika verursachen als Nebenwirkung bei zu starker Senkung des Blutdrucks

Schwindel- und Ohnmachtsneigung.


Allgemein ist bei der Behandlung mit Arzneimitteln in der Initialphase eine besonders sorgfältige

ärztliche Überwachung notwendig. Aber auch später muss die ärztliche Führung der Therapie

sichergestellt und je nach Fall in angemessenen Zeitabständen nachgewiesen werden.


3.16 Straftaten

Leitsätze

Wer Straftaten begangen hat, ist nach § 2 Abs. 4 StVG ungeeignet zum Führen von

Kraftfahrzeugen,


- wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der

Kraftfahreignung stehen oder


- wenn sie auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen, sei es auf einer Neigung zu

planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte

Interessen anderer oder einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten (z. B. bei Raub,

schwerer oder gefährlichen Körperverletzung, Vergewaltigung) und dabei Verhaltensmuster

deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass

die Verkehrssicherheit gefährdet wird.


Die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen können nur dann als

wiederhergestellt gelten, wenn die Persönlichkeitsbedingungen, Krankheitsbedingungen und

sozialen Bedingungen, die für das frühere gesetzwidrige Verhalten verantwortlich waren, sich

entscheidend positiv verändert oder ihre Bedeutung so weit verloren haben, dass negative

Auswirkungen auf das Verhalten als Kraftfahrer nicht mehr zu erwarten sind. Davon ist nur dann

auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


a) Eine unter den entscheidenden Aspekten positiv zu wertende Veränderung der Lebensweise

ist deutlich erkennbar und wird durch die jetzigen Lebensverhältnisse gestützt (soziale

Beziehungen, wirtschaftliche Situation, Engagement in Beruf bzw. Ausbildung).


b) Diese Veränderung wurde vom Betroffenen aus einem Problembewusstsein heraus vollzogen

(ggf. initiiert oder begleitet von einer angemessenen sozialpädagogischen, therapeutischen oder

verhaltensmodifizierenden Intervention), und sie wird als zufriedenstellend erlebt.


c) Generelle Fehleinstellungen oder Störungen, die eine soziale Einordnung verhindern, lassen

sich nicht (mehr) feststellen.


d) Die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen haben sich über einen gewissen Zeitraum, in

der Regel etwa ein Jahr, als stabil erwiesen.

Für Fahrer der Gruppe 2 sind bei der Beurteilung der Fähigkeit, Fahrzeuge dieserGruppe sicher

zu führen, wegen der besonderen Anforderungen an die Fahrer und der zusätzlichen Risiken im

Straßenverkehr strenge Maßstäbe anzulegen.


Begründung

Allgemeinrechtliche Straftaten sind in der Regel durch generalisierte, gewohnheitsmäßige

Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt. Diese erschweren auch eine adäquate

Bewertung der Normen und Gesetze, die den Straßenverkehr regeln, und ein entsprechend

angepasstes Verhalten als motorisierter Verkehrsteilnehmer. Ursachen für Straftaten können

auch Krankheiten sein.


Der Straßenverkehr ist ein soziales Handlungsfeld, welches von den Beteiligten "ständige

Vorsicht und gegenseitige Rücksicht" (§ 1 StVO) erfordert.

Wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen

Aggressionspotentials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollier-

ten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er

im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer – zumindest in den sehr

häufig auftretenden Konfliktsituationen - respektieren wird.

Solange ein solches Fehlverhalten besteht, ist auch mit sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im

Straßenverkehr zu rechnen.


3.17 Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften

Leitsätze

Ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund wiederholter oder erheblicher

Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften infrage gestellt oder war die Eignung

ausgeschlossen, so kann die Eignung nur dann als gegeben oder als wiederhergestellt

betrachtet werden, wenn der Betroffene die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt:


a) Es besteht Einsicht in die Problematik des Fehlverhaltens bzw. in die Ungewöhnlichkeit der

Häufung, die Ursachen der Verkehrsverstöße werden erkannt und risikoarme

Vermeidungsstrategien sind entwickelt.


b) Die wesentlichen Bedingungen, die für das problematische Verhalten maßgeblich waren,

werden von dem Betroffenen erkannt.


c) Innere Bedingungen (Antrieb, Affekte, Stimmungsstabilität bzw. -labilität, Motive, persönliche

Wertsetzungen, Selbstbeobachtung, Selbstbewertung, Selbstkontrolle), die früher das

problematische Verhalten determinierten, haben sich im günstigen Sinne entscheidend

verändert.


d) Ungünstige äußere Bedingungen, die das frühere Fehlverhalten mitbestimmten, haben sich

unter den entscheidenden Gesichtspunkten günstig entwickelt oder ihre Bedeutung so weit

verloren, dass negative Auswirkungen auf das Verhalten als Kraftfahrer nicht mehr zu erwarten

sind.


e) Die psychische Leistungsfähigkeit ermöglicht eine ausreichend sichere Verkehrsteilnahme

aufgrund situationsangemessener Aufmerksamkeitsverteilung, rascher und zuverlässiger

visueller Auffassung und Orientierung, aufgrund Belastbarkeit sowie Reaktionsschnelligkeit und

-sicherheit (siehe Kapitel 2.5 Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit).


f) Ausgeprägte Intelligenzmängel, die eine vorausschauende Fahrweise bei realisti- scher

Gefahrenwahrnehmung und -einschätzung infrage stellen, liegen nicht vor

(siehe Kapitel 3.15 Intellektuelle Leistungseinschränkungen).


g) Körperliche und psychische Beeinträchtigungen, die als Ursache für die

Verkehrsverstöße infrage kommen, liegen nicht mehr vor beziehungsweise können als

kompensiert gelten.

Wegen der zusätzlichen Risiken der Fahrer der Gruppe 2 sind die besonderen Anforderungen

gemäß Anlage 5 zur FeV zu berücksichtigen.


Begründung

Personen, die durch wiederholte oder erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen sind, stellen

nach den vorliegenden Forschungsergebnissen eine besondere Gefahrenquelle dar.

Diese Gefährdung lässt sich damit erklären, dass den Verkehrsauffälligkeiten Gewohnheiten,

verfestigte Fehleinstellungen oder Leistungsmängel zugrunde liegen. Aufgrund des geringen

Entdeckungsrisikos bei Verkehrsverstößen und des damit vorder-gründig erlebten kurzfristigen

"Erfolgs" von riskanten Verhaltensweisen (z. B. Zeitgewinn bei

Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtmissachtungen) ist in der Regel von einer oft

jahrelangen Lerngeschichte im Vorfeld aktenkundig gewordener Verhaltensauffälligkeiten

auszugehen. Derart habituelle Verhaltensweisen sind entsprechend änderungsresistent, zumal

die verhängten Strafen oft in einem erheblichen zeitlichen Abstand von den

Verhaltensauffälligkeiten erfolgen und eine Vielzahl entlastender Abwehrargumente zur

Verfügung stehen ("Pechvogelhaltung", Bagatellisierung usw.).


Damit es nicht zu weiteren erheblichen Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften

und zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit kommt, die der Allgemeinheit nicht zugemutet

werden kann, dürfen also nicht nur oberflächliche Vorsatzbildungen erfolgt sein (angepasste

Fahrweise bis zur Löschung der Eintragungen im Verkehrszentralregister), sondern es müssen

die Grundzüge und Ursachen der Fehleinstellungen und der eigenen Lerngeschichte erkannt, die

Einstellungen und das Verhalten ausreichend geändert, stabile neue Gewohnheiten gebildet

und/oder evtl. vorhandene Leistungsmängel korrigiert bzw. kompensiert worden sein.


2.15 Behinderungen, die nicht unter Nr. 2.1 bis 2.14 fallen

Beispiele für derartige Behinderungen:


- Krafteinschränkung (Muskeldystrophie, Muskelatrophie),


- Querschnittslähmung mit Funktions- und Krafteinschränkung der oberen Gliedmaßen

(Tetraplegie)


- Erkrankung des zentralen Nervensystems, Nervenerkrankung (z. B. multiple Sklerose, infantile

Cerebralparese, spastische Lähmung).


Dem aaSoP wird empfohlen, bei diesen und ähnlich schwierig zu beurteilenden Behinderungen

die für ihn zuständige Zentralstelle einzuschalten.

Fachärztlich-orthopädisches oder chirurgisches Gutachten sowie neurologisches Gutachten;

zusätzliches Gutachten einer MPU nur, wenn Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlich

machen. Intensive Fahrprobe durch einen aaSoP erforderlich.

Für die erforderlichen Beschränkungen und Auflagen ist kein allgemein gültiger Katalog möglich;

sie müssen stets im Einzelfall individuell ermittelt werden.


An technischen Hilfsmitteln stehen für Lenkung und Betriebsbremse z. B. zur Verfügung (mit

zunehmender Ersatzfunktion):


Lenkung - Lenkhilfe


- Lenkhilfe mit erhöhtem Unterstützungsgrad (leichtgängige Servolenkung)


- Lenkhilfe mit maximaler Betätigungskraft 10 N mit Ausfallsicherung (z. B. ZF-

Lenkung für die Modelle der Firma Opel)


- hydraulische Linear-Hebel-Lenkung System Zawatzky/Steering Develop-

ments.

Betriebsbremse - Bremskraftverstärker


- Bremskraftverstärker mit erhöhtem Verstärkungsgrad


- Tandem-Bremskraftverstärker mit Unterdruck-Speicher, Warnleuchte und Ma-

nometer


- hydraulisches Brems-System der Firma Langstraat.






Reisen mit Betäubungsmitteln

1. Allgemeines

Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf ein Arzt für Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben. Der Patient darf die

aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise

angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen. Die Mitnahme von

Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel

ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b

Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Betäubungsmittel-

Außenhandelsverordnung (BtMAHV)). Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln sind die

nachstehend beschriebenen Regelungen zu beachten:



2. Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens

Diese Regelungen gelten nur für Bürger aus den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens:

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (zur Zeit Belgien,

Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien,

Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen,

Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) kann die

Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine vom

behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird.


Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Landesbehörden auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal 30 Tage. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.


Die Regelung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener

Abkommens gilt auch bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für in einem anderen

Mitgliedsstaat ansässige Personen, selbst wenn sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im

Herkunftsland, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungsfähig sind.

Die genannte Vorschrift für den „Schengen-Raum“ basiert auf Artikel 75 des Schengener

Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, dem Beschluss des Exekutivausschusses

vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und /

oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH / Com-ex (94) 28 rev.) sowie der

Bekanntmachung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsparteien des

Schengener Abkommens vom 27. März 1995 (BAnz. S. 4349), zuletzt geändert durch

Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BAnz. S. 14517).




3. Reisen in andere Länder

Um Betäubungsmittel auch bei Reisen in andere als die oben genannten Länder mitnehmen zu

können, rät die Bundesopiumstelle den Patienten, nach dem Leitfaden für Reisende des

Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu verfahren. Danach sollte sich der Patient vom

verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, welche Angaben zu

Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese

Bescheinigung ist ebenfalls durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine

von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen (siehe oben) und bei der Reise mitzuführen. Die Form

der Bescheinigung ist nicht strikt vorgegeben.


Der Leitfaden sieht eine Mitnahme von Betäubungsmitteln für eine Reisedauer von maximal 30

Tagen vor.


Da keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln

auf Reisen außerhalb des „Schengen-Raums“ bestehen, müssen die nationalen Bestimmungen

des jeweiligen Ziel- oder Transitlandes berücksichtigt werden. Den Patienten ist dringend

anzuraten, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abzuklären. Einige

Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden

Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar

generell. Hierzu kann die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland

Auskunft erteilen, deren Kontaktadressen auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes

abgerufen werden können.


Abgesehen davon hat das Internationale Suchtstoffkontrollamt auf seiner Internetseite einen

Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten

zusammengestellt werden (diese Seite befindet sich derzeit noch im Aufbau und ist nicht

vollständig).

Sofern eine Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht möglich ist, sollte zunächst geklärt werden,

ob die benötigten Betäubungsmittel selbst (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland

verfügbar sind und durch einen dort ansässigen Arzt verschrieben werden können.

Sollte auch dieses nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine

Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden

müsste. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens und der länderspezifischen

Besonderheiten wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen

können.


6. Betroffene Arzneimittel

Nur die Betäubungsmittel der Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) können durch den

behandelnden Arzt zu medizinischen Zwecken verschrieben werden. Patienten sollten bei

Fragen, inwieweit der Wirkstoff eines Arzneimittels ein verschreibungsfähiges Betäubungsmittel

ist bzw. der internationalen Kontrolle unterliegt, Kontakt mit ihrem Arzt oder Apotheker

aufnehmen.

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)

Anlage III (zu § 1 Abs. 1) verkehrsfähige und verschreibungsfähige

Betäubungsmittel (Fundstelle: BGBl. I 2001, 1189 - 1195; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Spalte 1 enthält die International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheitsorganisation.

Bei der Bezeichnung eines Stoffes hat der INN Vorrang vor allen anderen

Bezeichnungen.


Spalte 2 enthält andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen (Kurzbezeichnungen oder

Trivialnamen). Wenn für einen Stoff kein INN existiert, kann zu seiner eindeutigen

Bezeichnung die in dieser Spalte fett gedruckte Bezeichnung verwendet werden. Alle

anderen nicht fett gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich nicht eindeutig. Sie

sind daher in Verbindung mit der Bezeichnung in Spalte 3 zu verwenden.


Spalte 3 enthält die chemische Stoffbezeichnung nach der Nomenklatur der International Union

of Pure and Applied Chemistry (IUPAC). Wenn in Spalte 1 oder 2 keine Bezeichnung

aufgeführt ist, ist die der Spalte 3 zu verwenden



§ 71b FeV Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung

von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung In Kraft getreten

am 24.08.2017


Die Eignung von Kursen, die Träger von Kursen zur Wiederherstellung der

Kraftfahreignung durchführen, muss von Trägern unabhängiger Stellen

bestätigt werden. Für Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung

von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gelten die Vorschriften des §

71a entsprechend, die Absätze 3 und 5 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die

Voraussetzungen der Anerkennung nach Anlage 15a richten.

Begründungen: 12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 37/38):


Ziel ist die neue Verankerung der unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung

der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und der unabhängigen

Stellen für die Bestätigung der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der

Kraftfahreignung. Die Notwendigkeit für die Neuregelung der Anerkennung der

unabhängigen Stellen ist damit begründet, dass die derzeitige Regelung nicht den

verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.

Maßgeblich ist ein zweistufiges Verfahren, um eine qualitätssichernde und

personalschonende amtliche Anerkennung für eine unabhängige Stelle zu erreichen.

Die originäre amtliche Anerkennung erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige

Behörde und zwar in dem Bundesland, in dem der Träger der unabhängigen Stellen

seinen Sitz hat. Die fachliche Expertise für die Bestimmung der unabhängigen Stellen

wird weitgehend durch eine Begutachtung der Bundesanstalt für Straßenwesen gewährleistet. Diese bildet dann die Grundlage für die amtliche Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.


Hintergrund ist, dass die Fallzahlen für die Anerkennung der Träger einer unabhängigen

Stelle gering sind, da nach Auskunft der Bundesanstalt für Straßenwesen nur zwei bis

vier Träger für eine solche unabhängige Stelle in Betracht kommen. Eine amtliche

Anerkennung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen ist nicht möglich, da sie keine

selbstständige Bundesoberbehörde im Sinne des Art. 87 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG ist. Die Tätigkeit der Bundesanstalt für Straßenwesen beruht lediglich auf einem Errichtungserlass und erfüllt damit nicht das Erfordernis eines Errichtungsgesetzes zur Erfüllung amtlicher Tätigkeit gemäß Art.

87 Abs. 3 S. 1 GG.


Auch die Übertragung des Anerkennungsverfahrens auf eine andere selbstständige

Bundesoberbehörde erfordert die Änderung des jeweiligen Errichtungsgesetzes. Auch

die Übertragung des Anerkennungsverfahrens auf eine Bundesoberbehörde (wie

Bundesverwaltungsamt), welche nicht im Geschäftsbereich des Bundesministeriums

für Verkehr und digitale Infrastruktur ist, erscheint nicht zweckdienlich und ist schwierig umsetzbar. Die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, in der die

unabhängige Stelle ihren Sitz hat, hat bundesweite Geltung. Eine direkte Überwachung

durch das jeweilige Bundesland wird auch nicht als erforderlich betrachtet.

Ausländische Träger haben ein Wahlrecht bezüglich des Bundeslandes.

§ 71a ist die Grundlage für das Anerkennungsverfahren der nach Landesrecht

zuständigen Behörde. Maßgeblich orientiert sich das Anerkennungsverfahren an den

Regeln für die Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung

gemäß § 66. Die formellen und materiellen Kriterien für das Bestätigungsverfahren

richten sich nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft. Dieser Stand soll durch

die „Richtlinie zur Bestätigung der Eignung

der Testverfahren und -geräte und der Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der

Kraftfahreignung“ konkretisiert werden, welche im Verkehrsblatt veröffentlich werden.

Dazu bestimmt die genannte Richtlinie die Verfahrensvorschriften für die Bestätigung

der Eignung und legt den materiellen Kern der Eignungsprüfung fest.

Im Oktober 2015 wurde die Bundesanstalt für Straßenwesen vom Bundesministerium

für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragt, einen Vorschlag für die Ausgestaltung

von Inhalt, Umfang und Dokumentation der Prüfung durch die unabhängigen Stellen zu

erarbeiten.


Zu diesem Zweck wurde die Arbeitsgruppe (AG) „Unabhängige Stellen“ gegründet, die

aus insgesamt 10 Mitgliedern, aus den Bereichen der Wissenschaft, Praxis und dem

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, bestand. Der

Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „Unabhängige Stelle“ bildet die Grundlage zur Erstellung der Richtlinie. Zudem dient der Abschlussbericht als ergänzende Erläuterung (Leitfaden) der Richtlinie und dem anerkannten Stand der Wissenschaft. Der Leitfaden soll zudem öffentlich für die unabhängigen Stellen zugänglich gemacht werden.


Im Unterschied zu § 66 werden die Regelungen für die Begutachtung durch die

Bundesanstalt für Straßenwesen nicht durch eine eigens zu schaffende

Begutachtungsrichtlinie verankert, sondern werden als Teil der Anlage 14a

ausgestaltet. Die Begutachtung dient anders als bei der Anerkennung der

Begutachtungsstellen nicht als Überwachung der unabhängigen Stellen,

sondern ist lediglich Teil des Anerkennungsverfahrens.


Die zuständige Behörde für die unabhängige Stelle ist jeweils die Behörde, in dem die

unabhängige Stelle ihren Hauptsitz hat.


§ 71b Absatz 2 verweist bei der Anerkennung für die Träger der unabhängigen Stellen

für die Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung auf den § 71a

Absatz 3 bis 8.


Zudem werden auch die formellen und materiellen Kriterien der Bestätigung der

Eignung der Kurse durch den anerkannten Stand der Wissenschaft unter der Maßgabe

der „Richtlinie zur Bestätigung der Eignung der Testverfahren und -geräte und der

Eignung der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ konkretisiert.


§ 13a FeV Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik In Kraft getreten

am 01.04.2024


1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der

Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die

Fahrerlaubnisbehörde an, daß


1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die

Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen oder


2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn


a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen

für Cannabismißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von

Cannabismißbrauch begründen,


b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluß begangen

wurden,


c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a und b genannten Gründe

entzogen war oder


d) sonst zu klären ist, ob Cannabismißbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr

besteht.


§ 14 FeV Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

In Kraft getreten

am 01.04.2024


(1) 1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der

Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die

Fahrerlaubnisbehörde an, daß ein ärztliches Gutachten


(§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß

1.Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358), das zuletzt durch

Artikel 1 der Verordnung vom 11.Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der

jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,

2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder

3. mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen

psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt.


2Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der

Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich

besitzt oder besessen hat. 3Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen

Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis

vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.


(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke

nach Absatz 1 anzuordnen, wenn


1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die

Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,


2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein -

weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel einnimmt oder


3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr gemäß § 24a StVG begangen

wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Anlage 4a (zu § 11 Absatz 5)


Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten (Stand

01.04.2024) Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17.02.2021 (VkBl. S.198)

(Aktuelle Fassung der Begutachtungs-Leitlinien- Stand 01.06.2022)


1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:


a) Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der

Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der

Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.


b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen,

sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die

Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).


c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzenn

vorgenommen werden.


d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der

Untersuchung aufzuklären.


e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.


f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche

künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht

mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln

führen wird.


Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln

vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht.

Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die

Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das

Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen

kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein

grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von

Alkohol oder Cannabis oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen

zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall

als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur

Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber

Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.


g) In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des

Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist

Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten

des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche

Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von

Buchstabe f Satz 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.



Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-

Verordnung - FeV) Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung

zum Führen von Kraftfahrzeugen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2023 - 2029;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorbemerkung

1.

Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können.

Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern

(z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen,

Asthma).


2.

Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall

Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2

Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder

ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den

Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).


3.

Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen

durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung

oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im

Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung

angezeigt sein.



 
 
 

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